Satzung des SPD Ortsvereins Mühlacker

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS (SPD)

– ORTSVEREIN MÜHLACKER –

SATZUNG

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des SPD-Ortsvereins Mühlacker vom 21. Juni 1996 beschlossen.

I. Organisation des Ortsvereins

§ 1 Ortsverein

Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die im Gebiet der Großen Kreisstadt Mühlacker wohnen, bilden den Ortsverein (OV). Er führt den Namen „SPD-Ortsverein Mühlacker“ und ist eine Gliederung im Sinne des § 8 des Organisationsstatuts der SPD.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des OV.

(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand des OV. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.

(5) Jedes Parteimitglied muss dem OV angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere OVe, so gehört es zu dem OV, in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(7) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

(8) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.

(9) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

§ 3 Arbeitsgemeinschaften

Für den Bereich de OV können Arbeitsgemeinschaften gemäß dem Organisationsstatut der SPD gebildet werden. Für sie gilt diese Satzung sinngemäß.

§ 4 Arbeitskreise

(1) Durch Beschluß des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können Arbeitskreise für den Bereich des OVs gebildet werden. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten.

(2) Sachlich bzw. zeitlich begrenzte Arbeitskreise sind aufgelöst, wenn das einsetzende Gremium die sachliche Erledigung der gestellten Aufgabe oder den Zeitablauf feststellt.

(3) Arbeitskreise wählen ihre(n) Sprecher(in). Diese(r) ist dem Vorstand für die Tätigkeit des Arbeitskreises verantwortlich.

(4) Ständige Arbeitskreise können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

II. Organe

§ 5 Organe

Organe des OV sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist das oberste Beschlußorgan des OV.

(2) Die MV ist alleine zuständig für:

1. Beschluß und Änderung der OV-Satzung.

2. Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen des OVs.

3. Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe des OVs

4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer des OV auf die Dauer von zwei Jahren in einer Hauptversammlung (HV) sowie der Delegierten zu Kreiskonferenzen auf die Dauer von zwei Jahren.

5. Wahl der Delegierten zu Wahlkreiskonferenzen, soweit diese nach den Wahlgesetzen gesondert zu wählen sind.

6. Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit hierfür die Zuständigkeit des OV gegeben ist.

(3) Die MV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die MV tagt öffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand. Sie sind auf der Tagesordnung auszuweisen. Die MV kann diesen Beschluß aufheben.

(5) Die ordentliche HV findet auf Einladung des Vorstandes spätestens 27 Monate nach der letzten HV statt.

(6) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des OV, ist eine außerordentliche HV einzuberufen. Die Antragsteller haben ihrem Antrag die verlangte Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand hat unverzüglich zur HV einzuladen.

(7) Die Einladung zur MV hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher an die Mitglieder zu erfolgen. Die HV ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(8) Anträge kann jedes Mitglied des OVs stellen. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und sollen einen Adressaten enthalten.

(9) Der Vorstand kann für jede MV eine Mandatsprüfungskommission einsetzen. Diese prüft die Stimmberechtigung der erschienen Mitglieder anhand des Mitgliedsbuches. Stimmrecht erhält nur, wer dem OV angehört, sein Mitgliedsbuch vorlegt und mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate in Verzug ist. Ausnahmen entscheidet die MV.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des OV. Er wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus

der/dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassier(in),
einer von der HV vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Die/der Vorsitzende der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion gehört kraft Amtes dem Vorstand an und nimmt das Amt eines(r) zweiten stellvertretenden Vorsitzenden ein. Im Falle seiner Abwesenheit erhält ein(e) stellvertretende(r) Fraktionsvorsitzende(r) Sitz und Stimme im Vorstand.

(3) Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben und/oder für die Stadtteile ernennen, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme sind jeweils ein/e Vertreter/in der bestehenden Arbeitsgemeinschaften.

(4) Grundsätzlich können alle Mitglieder des OVs an Vorstandssitzungen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des OV.

(5) Der Vorstand gibt jährlich einen Tätigkeits- und einen Kassenbericht. Die Entlastung des Kassiers/der Kassierin erfolgt gesondert.

III. Organisation des Ortsvereins

§ 8 Beschlußfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für seine Beschlüsse gilt die beigefügte Geschäfts- und Wahlordnung entsprechend.

(2) Die MV ist beschlußfähig, wenn eingeladen ist und sie die ordnungsgemäße Einberufung festgestellt hat.

§ 9 Protokollführung

(1) Von Hauptversammlungen und von Sitzungen des Vorstandes werden Beschlußprotokolle geführt.

(2) Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungs- und Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Auf Verlangen sind Protokolle dem Vorstand des Ortsvereins vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht. Das Protokoll der letzten MV ist bei der folgenden MV zur Einsicht vorzulegen.

IV. Wahlen

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Wahlen nach dieser Satzung erfolgen nach der Wahlordnung der SPD.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung sind nur ergänzende Bestimmungen der Wahlordnung der SPD.

§ 11 Ersatzwahlen

(1) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihren Ämtern und beträgt die restliche Amtszeit mehr als drei Monate, sind Ersatzwahlen vorzunehmen.

(2) Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

V. Vertretung des Ortsvereins

§ 12 Vertretung

(1) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein(e) Stellvertreter(in), vertreten den OV nach außen und gegenüber Parteigliederungen und –organen.

(2) In allen finanziellen Angelegenheiten erfolgt die Vertretung des OV durch den/die Kassier(in), im Verhinderungsfall wird er/sie von der/dem Vorsitzenden des OV vertreten.

§ 13 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen und Erklärungen des OV dürfen nur durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die in der HV gewählte(n) Sprecher(in) erfolgen. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied beauftragen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung oder Erklärung zuvor mit dem/der Vorsitzenden oder dem Vorstand abzustimmen.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 14 Änderung der Satzung

(1) Diese Satzung kann nur durch eine MV des OV mit Zweitdrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Die Änderung muß auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung am 21. Juni 1996 in Kraft.

Änderungshistorie

Beschlussfassung Jahreshauptversammlung, 21. Juni 1996
Änderung Wahlen
§ 6, Art. 2, Satz 4 Mitgliederversammlung, 01.07.2011

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS (SPD)

– ORTSVEREIN MÜHLACKER –

GESCHÄFTS- UND WAHLORDNUNG

Diese Geschäfts- und Wahlordnung wurde in der Hauptversammlung des SPD-Ortsvereins Mühlacker vom 21. Juni 1996 beschlossen.

§ 1 Geschäftsordnung

1. Beschlüsse der MV bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

2. Die Worterteilung zur Geschäftsordnung erfolgt außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste. Zu Geschäftsordnungsanträgen darf nur ein(e) Redner(in) dafür und dagegen sprechen. Die Redezeit kann durch Beschluß der MV beschränkt werden.

3. Einen Antrag auf Nichtbefassung, Beschränkung der Redezeit, Abschluß der Rednerliste oder Schluß der Debatte kann nur stellen, wer nicht schon selbst zur Sache gesprochen hat.

4. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des OV. Antragsberechtigt und berechtigt, Wahlvorschläge zu machen sind alle Mitglieder des OV.

§ 2 Wahlordnung

1. Für die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen bildet die MV eine Wahlkommission, welche sich eine(n) Vorsitzende(n) gibt. Der Wahlkommission darf kein(e) Kandidat(in) angehören.

2. Der Vorstand hat bei Wahlen Personenvorschläge vorzulegen.

3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keine(r) der Kandidat/innen im ersten Wahlgang diese Mehrheit, findet ein neuer Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

4. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende werden nacheinander in getrennten Wahlgängen gewählt. Der/die Kassier(in) und die weiteren Mitglieder nach § 7 Abs. 1 der Satzung des OV werden in einem Wahlgang in Einzelwahl gewählt. Die Delegierten werden nach den Grundsätzen der Listenwahl in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat soviel Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Ist nur ein(e) Delegierte(r) zu wählen, sind die Grundsätze der Einzelwahl anzuwenden.

5. Wahlen sind geheim. Die Kassenprüfer/innen können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

6. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder des OV, deren Zustimmung vorliegt.

§ 3 Schlußbestimmungen
Für Änderungen und das Inkrafttreten dieser Geschäfts- und Wahlordnung gelten die §§ 14 und 15 der Satzung entsprechend.

Änderungshistorie

Beschlussfassung Jahreshauptversammlung, 21. Juni 1996
Änderung Wahlen
§ 2 Wahlordnung, 4. Satz Mitgliederversammlung, 01.07.2011